AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Götsch Recycling GmbH

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A. Allgemeine Regelungen

1.) Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Bedingungen der Firma Götsch Recycling GmbH (“Auftragnehmerin”) gelten für alle zwischen ihr und ihren Vertragspartnern (“Auftraggeber”) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von Sachen, sowie den Verkauf/Einkauf, die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen.
Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.

b) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von der Auftragnehmerin zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGBs wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart.

2.) Zahlungsbedingungen

a) Sämtliche Preise – sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – verstehen sich als Nettopreise

b) Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig – es sei denn, es sind andere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart

c) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe – § 288 BGB – zu fordern und für jede Mahnung pauschal 2,50 Euro Mahngebühren zu verlangen. Kann die Auftragnehmerin einen höheren Schaden nachweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen

d) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als seine Ansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis stammen.

e) Die Annahme von Schecks oder Wechseln durch die Auftragnehmerin erfolgt nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt. Sie bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Kosten, die der Auftragnehmerin durch die Einrechnung von Schecks oder Wechseln entstehen, trägt der Auftraggeber. Diese werden gesondert bekannt gegeben und in Rechnung gestellt.

3.) Regeln zur Vergütungsanpassung

Für langfristige Verträge, die eine regelmäßige Leistung der Auftragnehmerin beinhalten, gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgende Regelungen zur Vergütungsanpassung:

a) Die im Auftrag vereinbarten Preise basieren auf Kalkulationsgrundlagen. Ergeben sich in den einzelnen Kalkulationsbereichen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder infolge von Erhöhungen der Entsorgungsgebühren – Veränderungen, hat die Auftragnehmerin das Recht, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen diese an den Auftraggeber weiterzugeben und die Preise entsprechend anzupassen.

b) Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich, unter Darstellung der Berechnung der neuen Vergütung, unter Hinweis auf das Recht des Widerspruchs und den Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist mitzuteilen.

c) Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens schriftlich widersprechen. Unterlässt er den Widerspruch, so gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Widerspricht der Auftraggeber der Vergütungsanpassung fristgerecht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, binnen 3 Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens schriftlich zu kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall am Ende des darauffolgenden Monats.

4.) Abtretungsverbot

Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind für den Auftraggeber nicht übertragbar. Diese Regelung berührt nicht das Recht der Auftragnehmerin, sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen.

5.) Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin

Soweit die Auftragnehmerin den Auftraggeber hinsichtlich der Pflichten des Auftraggebers informiert, stellt dies in keinem Fall eine Rechtsberatung dar. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber nur. Jede überlassene Information hinsichtlich der Pflichten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin – auch wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurde – erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit. Die Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften und kann die Einholung eines Rechtsrates eines qualifizierten Rechtsanwaltes hinsichtlich der Pflichten des Auftraggebers nicht ersetzen.

6.) Haftung

a) Die Auftragnehmerin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Auftragnehmerin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.

b) Kann eine Leistung, zu der die Auftragnehmerin verpflichtet ist, aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenen Umständen nicht oder nur verspätet oder gar nicht ausgeführt werden, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung. Der Auftraggeber kann nach
Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung vom Vertrag zurücktreten. § 323 II BGB gilt entsprechend.

c) Sollte die Auftragnehmerin gegenüber Dritten aufgrund einer Pflichtverletzung des Auftraggebers schadensersatzpflichtig werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen freizustellen.

d) Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch für die Haftung der Organe, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungs-­ und Verrichtungsgehilfen der Auftragnehmerin.

7.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, gilt der Geschäftssitz der Auftragnehmerin als Erfüllungsort.

b) Für den kaufmännischen Geschäftsverkehr vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Auftragnehmerin als Gerichtsstand.

8.) Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages – gleich aus welchem Rechtsgrund – bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam.

B. Besondere Regelung über die Entsorgung von Abfällen

Beinhaltet der Vertrag die Entsorgung von Abfallstoffen, so gelten folgende Regelungen:

1.) Verpflichtung der Auftragnehmerin

a) Die Auftragnehmerin übernimmt am vereinbarten Datum die im Entsorgungsauftrag genannten Abfallstoffe und liefert diese zum Zwecke der Entsorgung oder Wiederverwertung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften an eine behördlich vorgeschriebene oder genehmigte Beseitigungs- oder Wiederverwertungsanlage.

b) Die Auftragnehmerin ist nur zur Entsorgung der vertraglich vereinbarten Abfallstoffe verpflichtet.

2.) Verwertung der Abfallstoffe

Durch die Abholung der Abfallstoffe wird das Eigentum an diesen nicht an die Auftragnehmerin übertragen. Der Auftraggeber verbleibt bis zu vollständigen Entsorgung bzw. Verwertung der Abfallstoffe Eigentümer. Gleichwohl tritt der Auftraggeber im Zeitpunkt der Aufnahme alle Rechte hinsichtlich der Verwertung der Abfallstoffe an die Auftragnehmerin ab. Erlöse aus der Verwertung der aufzunehmenden Abfallstoffe stehen – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – ausschließlich der Auftragnehmerin zu.

3.) Abholungstermine

Die Auftragnehmerin entsorgt die in den Behältnissen gesammelten Abfallstoffe zu den vertraglich vereinbarten Daten bzw. in dem vertraglich vereinbarten Rythmus. Fällt ein Datum zur Entleerung auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Datum der Entleerung auf einen Werktag zu verlegen. Ein Verzug der Auftragnehmerin wird dadurch begründet.

4.) Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin vor Auftragserteilung über die exakte Zusammensetzung der aufzunehmenden und zu transportierenden Abfallstoffe genauestens zu unterrichten.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Abfallstoffe, nach Sorten getrennt, ausschließlich in den jeweils vereinbarten Behältnissen – gleich ob diese von der Auftragnehmerin oder vom Auftraggeber gestellt werden – zu sammeln. Andere, als im Entsorgungsauftrag vereinbarte Abfallstoffe, dürfen nicht in die vereinbarten Sammelbehälter gegeben werden. Sollten sich dennoch andere Abfallstoffe, als die im Entsorgungsauftrag genannten, in den Behältern befinden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese auf Kosten des Auftraggebers zu den üblichen Konditionen zu transportieren und zu entsorgen. Allen anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Voraussetzung für die Übernahme von nicht deklarierten und nicht vereinbarten Abfallstoffen ist eine ausdrückliche, schriftliche Annahmeerklärung der Auftragnehmerin. Die bloße Mitnahme, der in den Behältern befindlichen, nicht vereinbarten und nicht deklarierten Abfallstoffe, stellt keine Annahme der Abfallstoffe zur Entsorgung dar; eine Rechtspflicht wird dadurch nicht begründet.

c) Es obliegt dem Auftraggeber, für eine ungehinderte Zufahrt zu den Behältnissen zu sorgen. Er hat diese so zu befüllen, dass beim Transport die Vorschriften der StVO eingehalten werden können. Bei vorschriftswidrig befüllten Behältnissen ist die Auftragnehmerin berechtigt, entweder die Aufnahme der Abfallstoffe zu verweigern oder auf Kosten des Auftraggebers einen vorschriftsgemäßen Zustand herzustellen.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei anzeigepflichtigen Abfallstoffen die Bedingungen der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen
bezüglich der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen zu beachten. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die richtige Deklaration und sortenreine Trennung der aufzunehmenden und zu transportierenden Abfallstoffe.

e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin einen Entsorgungs-­ und Verwertungsnachweis („EVN“) gemäß der Nachweisverordnung und der örtlichen Vorschriften zu übergeben. Der Auftraggeber kann auch die Auftragnehmerin zur Erstellung und Verwaltung des EVN gegen Bezahlung beauftragen.

5.) Analyse der Abfallstoffe

Die Auftragnehmerin ist berechtigt ‐ aber im Verhältnis zum Auftraggeber nicht verpflichtet ‐ zur Erfüllung ihrer Pflichten sowie zur Überprüfung der Angaben und Deklarationen des Auftraggebers Proben der Abfallstoffe zu ziehen und diese zu analysieren. Gezogene Proben sind Eigentum der Auftragnehmerin. Etwaige Ansprüche daraus können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

6.) Gefährliche Abfallstoffe

Sofern dem Auftraggeber Gefahren, die von den Abfallstoffen ausgehen können, bekannt sind oder für ihn erkennbar sind, hat er auf diese Gefahren gesondert und ohne Aufforderung hinzuweisen. Insbesondere ist auf erforderliche besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den jeweiligen Abfallstoffen und besondere Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung der Abfallstoffe aufmerksam zu machen.

7.) Unmöglichkeit der Entsorgung

Sollten die Abfallstoffe an der vorgeschriebenen Entladestelle aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Auftragnehmerin liegen, nicht angenommen werden bzw. entstehen für die Annahme der Abfallstoffe unvorhersehbare Mehrkosten, so gehen diese ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Annahme von
der vorgeschriebenen Entladestelle generell verweigert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abfallstoffe zurückzunehmen. Die Kosten für den Transport und den Rücktransport trägt ausschließlich der Auftraggeber.

8.) Rücktrittsrecht bei anderer Zusammensetzung der Abfallstoffe

a) Wird die Auftragnehmerin zur Entsorgung von nicht sortenrein getrennten Abfallstoffen beauftragt, und stellt sich nach Beauftragung heraus, dass
die zu entsorgenden Abfallstoffe eine wesentlich andere Zusammensetzung haben als zum Zeitpunkt des Vertragsschluss angenommen wurde, so hat die Auftragnehmerin das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf Basis der neugewonnenen Erkenntnisse erneut ein Angebot zu unterbreiten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis und unter Mitteilung der Gründe erklärt werden. Nach Zugang des neuen Angebotes hat der
Auftraggeber unverzüglich Annahme oder Ablehnung zu erklären.

b) Haben die zu entsorgenden Abfallstoffe nur eine unwesentlich andere Zusammensetzung als bei Vertragsschluss angenommen wurde, so ist die Auftragnehmerin berechtigt den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den üblichen Konditionen gesondert in Rechnung zu stellen, jedoch nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent des für den konkreten Entsorgungsauftrag vereinbarten Entgeltes.

C. Besondere Regelungen über die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen

Beinhaltet der Vertrag die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen zur Sammlung von Abfallstoffen, so gelten nachfolgende Regelungen.

1.) Mietvertrag

Die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen stellt einen Mietvertrag dar. Die Behälter verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Für die Bereitstellung der Behälter stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber den vertraglich vereinbarten Mietzins monatlich in Rechnung.

2.) Vertragsbeginn

Das Mietverhältnis beginnt – unabhängig von der Unterzeichnung des Entsorgungsauftrags – mit der tatsächlichen Überlassung der Behältnisse.

3.) Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Behälter einen geeigneten Ort mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu
stellen. Er ist verpflichtet, die Behälter auf eigene Kosten ‐ insbesondere gegen Wegrollen und Diebstahl ‐ zu sichern.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Behälter mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.

c) Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis oder einer anderen öffentlich ‐ rechtlichen Genehmigung, so obliegt es dem Auftraggeber, diese vor Aufstellung der Behälter auf eigene Kosten zu beschaffen und auf Verlangen der Auftragnehmerin vorzulegen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung
sämtlicher Verkehrssicherungspflichten (z.B. Beleuchtung in der Dunkelheit) verantwortlich.

4.) Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin für jegliche Schäden, die auf eine Verletzung oben genannter Pflichten zurückzuführen sind. Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung und für Diebstahl, sofern er seinen
Sicherungspflichten nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist.

5.) Zahlungsverzug

Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis länger als 10 Tage in Verzug, so ist die Auftragnehmerin nach einer Nachfristsetzung von weiteren 10 Tagen dazu berechtigt, die zur Verfügung gestellten Behältnisse auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und erst nach
vollständiger Begleichung aller Ausstände wieder aufzustellen.

6.) Vertragsende

Das Mietverhältnis endet automatisch mit der Beendigung des zugrundeliegenden Entsorgungsauftrages. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Behältnisse sofort nach Vertragsende abzuholen. Von dem Zeitpunkt des Vertragendes bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der Behältnisse treffen den Auftraggeber die gleichen Sicherungspflichten wie bei Bestehen des Mietverhältnisses.

Stand 18.11.2017